Flutgutachten zur Gewährung staatlicher Finanzhilfen
Im September 2021 wurden von den Ländern Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz jeweils Verwaltungsvorschriften u.a. zur Gewährung staatlicher Finanzhilfen zur Beseitigung der Schäden aufgrund des Starkregens und des Hochwassers am 14. und 15. Juli 2021 für Unternehmen erlassen.
Die Förderung erfolgt als Billigkeitsleistung in Höhe von bis zu 80 Prozent der förderfähigen Kosten.
Der Mindestschadensbetrag pro Betriebsstätte muss EUR 5.000,- betragen.
Förderfähig sind die Kosten für folgende Schäden:
- Sachschäden auf der Grundlage der Reparaturkosten („Reparaturkosten“)
- Sachschäden auf der Grundlage des wirtschaftlichen Wertes des betroffenen Vermögenswertes vor der Naturkatastrophe („Schadensersatz“)
- Einkommenseinbußen als direkte Folge der Naturkatastrophe während
eines Zeitraums von höchstens sechs Monaten nach der Naturkatastrophe
(„Einkommensersatz“)
Voraussetzung für die Erlangung der Billigkeitsleistung ist die Vorlage eines Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen.
Als von der IHK Köln öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Wirtschaftlichkeitsanalysen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) begutachten wir die o.g. Schäden und können den Gesamtschaden für Ihr Unternehmen beziffern.
Wir beraten Sie gerne.
Unser Team von hochqualifizierten Experten für Ihre wirtschaftlichen Angelegenheiten.