Mit einem historischen Hilfspaket werden Menschen in den betroffenen Regionen der Flutkatastrophe in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz finanziell unterstützt. Doch unter welchen Voraussetzungen erhalten betroffene Unternehmen die Wiederaufbauhilfe?
Wer ist antragsberechtigt?
Antragsberechtigt für die Wiederaufbauhilfe-Unternehmen sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Selbständige sowie Angehörige der Freien Berufe.
Für welche Flutkatastrophen-Schäden werden Zuschüsse gewährt?
Mit der Wiederaufbauhilfe-Unternehmen werden Zuschüsse als so genannte Billigkeitsleistung für folgende Schäden und Kosten gewährt:
- Sachschäden auf der Grundlage der Reparaturkosten („Reparaturkosten“)
- Sachschäden auf der Grundlage des wirtschaftlichen Wertes des betroffenen Vermögenswertes vor dem Schadensereignis („Schadensersatz“)
- Einkommenseinbußen als direkte Folge des Schadensereignisses während eines Zeitraum von höchstens sechs Monaten nach dem Schadensereignis („Einkommensersatz“)
Sachschäden werden auf der Grundlage der Reparaturkosten oder des wirtschaftlichen Wertes des betroffenen Vermögenswerts unmittelbar vor dem Schadensereignis berechnet. Die Einkommenseinbuße wird auf der Grundlage der Finanzdaten des betroffenen Unternehmens berechnet.
Wo müssen Unternehmen den Antrag auf Wiederaufbauhilfe stellen?
In Nordrhein-Westfalen können betroffene Unternehmen Wiederaufbauhilfe unter www.nrwbank.de/unwetterhilfe-unternehmen-antrag beantragen oder den Antrag per Post an NRW.BANK, Förderprogrammgeschäft, Friedrichstr. 1, 48145 Münster, schicken.
In Rheinland-Pfalz kann der Antrag zur Wiederaufbauhilfe für Unternehmen unter isb.rlp.de/aufbauhilfe-rlp-2021-fuer-unternehmen-und-freie-berufe gestellt werden.
Bis wann können Anträge auf Wiederaufbauhilfe gestellt werden?
Von der Flutkatastrophe betroffene Unternehmen können bis zum 30. Juni 2023 Anträge auf Wiederaufbauhilfe stellen.
Welche Nachweise müssen Flutopfer erbringen?
Zum Nachweis der Sachschäden sowie der Einkommenseinbußen muss ein Gutachten z.B. von einer oder von einem von einer nationalen Behörde anerkannten unabhängigen Sachverständigen erstellt werden. Die Kosten für die Gutachtenerstellung werden zu 100 % erstattet.
Vor Beauftragung eines Gutachtens sollte in jedem Fall zunächst überprüft werden, ob der Antrag auf Wiederaufbauhilfe-Unternehmen die Voraussetzungen für die Auszahlung der Billigkeitsleistung erfüllt. Erste Anlaufstelle sind hier die zuständigen Industrie- und Handelskammern.
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