Die aktuelle Corona-Pandemie löst bei vielen Unternehmen in Deutschland erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten aus. Um betroffenen Unternehmen Zeit zu geben, staatliche Hilfen zu beantragen und Sanierungsmaßnahmen voranzutreiben, hat der Gesetzgeber die Insolvenzantragspflicht vorübergehend ausgesetzt.
Konkret sieht das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht für das Insolvenzrecht folgende Maßnahmen vor:
Die dreiwöchige Insolvenzantragspflicht wird rückwirkend zum 1. März 2020 bis vorerst zum 30. September 2020 ausgesetzt. Voraussetzung ist, dass die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung aufgrund der Corona-Krise entstanden ist. Die Insolvenzantragspflicht bleibt aber bestehen, wenn die Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit aussichtslos erscheint.
Unser Tipp: Betroffene Unternehmen sollten daher eine sorgfältige Dokumentation über die Ursachen der Unternehmenskrise, Prognosen sowie Bemühungen um staatliche Hilfen und Sanierungsmöglichkeiten anfertigen.
Weiterhin regelt das Gesetz, dass Geschäftsleiter während der Aussetzung der Insolvenzantragspflichten nur eingeschränkt für Zahlungen, die sie nach Eintritt der Insolvenzreife des Unternehmens vornehmen, haften.
Neue Kredite, die während dieser Zeit gewährt werden, stellen keinen sittenwidrigen Beitrag zur Insolvenzverschleppung dar.
Das Recht von Gläubigern, durch einen Insolvenzantrag ein Insolvenzverfahren zu erzwingen, wird ebenfalls für drei Monate eingeschränkt. Sie können nur dann einen Insolvenzantrag stellen, wenn der Eröffnungsgrund schon vor dem 1. März 2020 vorlag.
Unternehmen in einer Corona-bedingten Krise erhalten, über die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht hinaus, Hilfen durch steuerliche Entlastungen, Finanzhilfen über die KfW-Bank, Kurzarbeitergeld und Unternehmenshilfen der Bundesländer.