Reform des Insolvenzrechts: Neue Sanierungsoptionen und Auswirkungen der Corona-Krise

Reform des Insolvenzrechts: Neue Sanierungsoptionen und Auswirkungen der Corona-Krise

Zum 1. Januar 2021 ist das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG) in Kraft getreten. Mit dieser Reform des Insolvenzrechts soll Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten geholfen werden, ein Insolvenzverfahren bereits im Vorfeld aus eigener Kraft abzuwenden.

Mit dem SanInsFoG wird die europäische Restrukturierungs- und Insolvenzrichtlinie (EU 2019/1023) umgesetzt und das geltende Sanierungs- und Insolvenzrecht fortentwickelt. Dazu wird erstmals ein Rechtsrahmen für Restrukturierungen als neue Sanierungsmöglichkeit etabliert und zudem den wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise begegnet.

Unternehmen, denen eine Zahlungsunfähigkeit droht, können die Sanierungsoption des Restrukturierungsrahmens nutzen. Eine Voraussetzung für den Zugang zum Restrukturierungsrahmen ist, dass die wirtschaftliche Krise frühzeitig erkannt wird, Gläubigerinteressen gewahrt werden und ein umfassender Restrukturierungsplan erstellt wird.

Im Gegensatz zur bislang notwendigen Einstimmigkeit aller Gläubiger zu außergerichtlichen Rettungsversuchen, reicht jetzt eine Zustimmung von 75 Prozent der Gläubigerforderungen.

Weiterhin findet durch die Reform des Insolvenzrechts eine Fortentwicklung der vorhandenen Sanierungsmöglichkeiten im Insolvenzverfahren statt. So können zukünftig etwa nur gut und solide vorbereitete Vorhaben in den sog. Eigenverwaltungsverfahren auf die Bestellung eines Insolvenzverwalters verzichten.

Für Unternehmen, die von der Corona-Krise betroffen sind, soll für einen Übergangszeitraum zwischen dem 1.1.2021 und dem 31.12.2021 die Fortbestehensprognose von zwölf auf vier Monate verkürzt werden, um auf die derzeitigen Prognoseunsicherheiten Rücksicht zu nehmen. Die betroffenen Unternehmen müssen lediglich nachweisen, dass sie ihre Schulden in den nächsten vier Monaten bezahlen können. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass ein Umsatzeinbruch aus gewöhnlicher Geschäftstätigkeit in 2020 von mindestens 40 Prozent vorliegt, sie zum 31.12.2019 nicht zahlungsunfähig waren sowie im letzten vor dem 1.1.2020 abgeschlossenen Geschäftsjahr ein positives Ergebnis aus gewöhnlicher Geschäftstätigkeit erzielt haben. Ab dem Jahr 2022 gilt dann bei Überschuldung wieder ein Prognosezeitraum von zwölf Monaten. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit beträgt der Prognosezeitraum seit dem 1. Januar 2021 24 Monate.

Zudem wird für zahlungsunfähige Unternehmen, die antragsberechtigt – also pandemiebedingt – von November 2020 bis zum 28. Februar 2021 staatliche Hilfeleistungen beantragt, aber noch nicht erhalten haben, die Insolvenzantragspflicht bis zum 30.4.2021 ausgesetzt. Ansonsten gilt für zahlungsunfähige Unternehmen eine Insolvenzantragsfrist von drei Wochen. Bei überschuldeten Unternehmen hat sich die Insolvenzantragsfrist auf sechs Wochen verlängert.

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